Antworten rund um`s Recht

 

Viele Katzenhalter sind sich nicht darüber im Klaren, dass es einige Gesetze gibt, die Teile der Katzenhaltung regeln. Oft rücken diese erst ins Bewusstsein, wenn sie sich gegen den Halter wenden, und dann ist es meistens schon zu spät. Und wie heißt es so schön? - "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!"

Wilderei
Das Bundesjagdgesetz legt fest, dass der Jagdausübungsberechtigte zur Tötung einer streunenden bzw. wildernden Katze berechtigt ist. Wenn sich eine Katze 200-300 m (je nach Bundesland unterschiedlich) entfernt vom nächsten Haus auf freiem Gelände, in der Feldmark oder im Wald aufhält, dann darf der Jäger davon ausgehen, dass sie tatsächlich auch „wildern“, also jagen wird. Der Jagdausübungsberechtigte ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, das Tier zu verjagen oder den Besitzer der Katze ausfindig zu machen. Es wird vermutet, dass pro Jahr ca. 250.000 Katzen von Jägern erschossen werden.

Haltung in der Mietwohnung
Ohne besondere anders lautende Bestimmungen im Mietvertrag darf man davon ausgehen, dass die Haltung der üblichen Haustiere wie Hund oder Katze in der Mietwohnung erlaubt ist. Diese Haltung in der Mietwohnung wird als Bestandteil der allgemeinen Lebensführung angesehen und gehört somit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. Allerdings dürfen durch die Haltung des Tieres/der Tiere niemandem Belästigungen entstehen. Auch wenn im Mietvertrag steht, dass der Mieter zur Tierhaltung die Genehmigung des Vermieters einzuholen hat, so muss dieser die Haltung im Regelfall erlauben.
Belästigungen, die die Katzenhaltung in der Mietwohnung problematisch machen können, sind beispielsweise Geruchsbelästigungen, zu viele Katzen oder etwa eine Rohrverstopfung durch Katzenstreu in der Toilette. Selbst bei ausdrücklichem Verbot der Tierhaltung haben Gerichte entschieden, dass die Haltung einer Katze, die keinerlei Belästigungen verursacht, zum Inhalt des normalen Wohnens gehört und demnach geduldet werden muss.

Haltung in der Eigentumswohnung

Die Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung ist grundsätzlich zulässig und kann nur durch einstimmigen Beschluss aller Wohnungseigentümer untersagt werden; eine Stimmenmehrheit reicht für ein derartiges Haltungsverbot nicht aus. Die Gerichte gehen davon aus, dass ein Verbot der Katzenhaltung in der Eigentumswohnung das Eigentumsrecht in unzulässiger Weise beschränkt.
Möglich ist jedoch, dass die anderen Wohnungseigentümer mit einfacher Stimmenmehrheit die Zahl der gehaltenen Tiere begrenzen, meist auf höchstens zwei.

Auslauf im Freien
Grundsätzlich darf man seiner Katze freien Auslauf auch jenseits seines eigenen Gartens gewähren, allerdings gibt es gewisse Einschränkungen, die man kennen sollte. So darf die Katze zwar Vögel jagen und durch benachbarte Gärten wandern, sie darf jedoch weder auf Spielplätzen den Sandkasten als praktische Toilette benutzen, noch darf sie auf Friedhöfen frisch bepflanzte Gräber durchwühlen, ebenfalls, um die Graberde als Toilette zu benutzen. Probleme kann es aber auch geben, wenn man in einer ländlichen Gegend wohnt, wo die Katze bis in ein Jagdrevier läuft.

Zugelaufene Katze
Wenn jemandem eine Katze zuläuft oder man vielleicht ein verletztes Tier findet, dann darf man es nicht einfach behalten, denn damit macht man sich wegen Fundunterschlagung strafbar. Selbst wenn man willens und in der Lage ist, gut für die zugelaufene Katze zu sorgen, muss man seinen „Fund“ auf jeden Fall der nächsten zuständigen Stelle melden, was entweder die örtliche Polizeidienststelle, die Gemeindeverwaltung bzw. das Fundbüro sein kann. Von dort wird die Katze dann einem Tierheim zugewiesen, und erst, wenn sich nach einem halben Jahr immer noch kein Eigentümer gemeldet hat, darf der Finder die Katze übernehmen.
In der Praxis kann es natürlich auch so aussehen, dass das Tierheim froh ist, wenn man die Pflege der Katze für das gesetzlich vorgeschriebene halbe Jahr übernimmt, da viele Tierheime überfüllt sind und keine freien (Quarantäne)-Plätze haben. Allerdings kann man dann im Falle, dass sich der Eigentümer findet, von diesem Pflegegeld verlangen. Tatsächlich ist es häufig so, dass Katzen halb verwildert sind und sich ihre bevorzugten „Heimatplätze“ suchen, und dass solche Tiere dann auch gar nicht vermisst werden.

Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag schließt man aus juristischer Sicht immer dann ab, wenn man eine Katze käuflich erwerben möchte; Schriftform ist dafür nicht notwendig, weil auch mündliche Verträge rechtswirksam sind.
Allerdings ist es natürlich besonders beim Kauf von doch häufig recht teuren Rassekatzen sinnvoll, einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen, in dem bestimmte Eigenschaften und zum Beispiel mit der Katze erworbene Unterlagen festgehalten werden. Der Kaufvertrag für eine Rassekatze beinhaltet vor allem eine genaue Beschreibung der Katze mit Angaben über Rasse, Geschlecht, Alter und Farbe, daneben werden die Abstammungspapiere (Stammbaum, Ahnentafel) definiert, und natürlich steht der Kaufpreis dort.
Bei der Zusicherung von Eigenschaften wie „kinderlieb“ im Kaufvertrag sollte man vorsichtig sein, im Ernstfall kann man nämlich kaum nachweisen, dass diese Zusicherung falsch (bzw. als Verkäufer: richtig) war. Dagegen hat man Ersatzforderungen, wenn zum Beispiel zugesichert wurde, dass eine Katze kastriert ist, und diese Ihnen dann doch einen Wurf kleiner Kätzchen mitbringt. Man kann dann theoretisch die Katze zurückgeben und den Kaufpreis zurückfordern.

Nachbarn
Leider kommt es wegen freilaufender Katzen immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn, und häufig müssen die Gerichte diese klären.
So beschweren sich Nachbarn zum Beispiel nicht selten, wenn im Frühjahr die Katzen die frisch geharkten und eingesäten Gemüsebeete als Toilette benutzen. Wenn dies jedoch nur gelegentlich geschieht, so entschied ein Gericht, dann muss der Nachbar den Besuch dulden und selbst Maßnahmen gegen das unerwünschte Buddeln ergreifen. Den Besuch der Nachbarkatze in seinem Garten hat er grundsätzlich zu dulden, auch wenn diese hin und wieder tote Mäuse bei ihm hinterlässt.
Handelt es sich jedoch um sehr viele Katzen, dann müssen Gerichte hin und wieder entscheiden, wie viele denn geduldet werden müssen. Sicherheitshalber ist darauf zu achten, dass nicht mehr als zwei eigene Katzen gleichzeitig draußen sind, wenn Sie Probleme mit dem Nachbarn befürchten.
Wenn die Katze nachweislich die Fische aus dem Gartenteich des Nachbarn angelt, dann muss man auf Verlangen Schadenersatz leisten, nicht jedoch, wenn das Tier beispielsweise Pfotenabdrücke auf dem nachbarlichen Autodach oder der noch warmen Motorhaube hinterlässt. Echte Schäden können dabei nämlich nicht entstehen.



 

 

 

 

 

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